1. RECHTSHILFE ERSTE LINIE - Kostenlose Erstberatung

Die juristische Sprechstunde ist eine offene Sprechstunde und erfolgt nicht auf Termin.

Die Rechtsanwälte sind der Schweigepflicht unterworfen, bieten Ihnen eine erste Einschätzung des juristischen Problems und geben Ihnen Hinweise auf weitere Beratungsangebote oder spezialisierte Dienste.

 

Die Rechtsanwälte übernehmen im Wechsel diesen Dienst und stehen ohne vorherige Terminabsprache wie folgt zur Verfügung:

EUPEN: Jeden Freitag von 12:30 bis 13:30 Uhr (ab dem 9. Februar 2024) im Justizhaus, Aachener Straße 62A in Eupen.

ST.VITH: Jeden ersten Montag des Monats zwischen 14 und 15 Uhr (ab dem 5. Februar 2024) im Haus der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Hauptstraße 54 in St Vith (mit Ausnahme des Monats April aufgrund des Ostermontags, 1. April).

 

2. RECHTSHILFE ZWEITE LINIE - Kostenloser Rechtsbeistand

1. VORAUSSETZUNG

Sie haben ein ernsthaftes Anliegen, das einen Rechtsbeistand fordert, sodass jeder Antrag, der offensichtlich unbegründet ist, abgewiesen wird.

2. DREI KATEGORIEN

Es bestehen drei Kategorien. Es ist demnach zu prüfen, welcher Kategorie Sie angehören:

2.1. JEDER MINDERJÄHRIGE HAT BEDINGUNGSLOS ANRECHT AUF EINEN PRO DEO ANWALT

Dies betrifft sowohl das Strafverfahren (auch wenn der Minderjährige bereits großjährig ist, insofern er die Straftaten während seiner Minderjährigkeit begangen hat) als auch das Jugendschutzverfahren.

Der Minderjährige muss somit nur seinen Ausweis vorlegen.
 
2.2. SIE VERFÜGEN ÜBER EIN GERINGES HAUSHALTSEINKOMMEN

Wenn Sie über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen, sind alle Einkommensbelege der mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen (die großjährig sind) zu hinterlegen, d.h.:

  • Eine Haushaltszusammensetzung, die Sie beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde erhalten und deren Datum nicht mehr als zwei Monate vor demjenigen des Antrags auf rechtlichen Beistand liegen darf
  • Sie als Antragsteller sollten erst Ihre Einkommensmittel prüfen, wobei Ihre Haushaltssituation zu unterscheiden ist zwischen:
    • Alleinstehender
      Ihr monatliches Einkommen darf zwischen 1.526,00 € bis 1.817,00 € liegen, sodass Sie dann in den Genuss eines gänzlichen (bis 1.526,00 €) oder teilweise (1.817,00 €) kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen
    • Zusammenlebend oder mit Personen zu Lasten, die ohne Einkünfte sind (siehe Kinder oder Partner ohne Einkommen)
      Ihr Haushaltseinkommen darf zwischen 1.817,00 € und 2.107,00 € liegen, sodass Sie dann in den Genuss eines gänzlichen (bis 1.817,00 €) oder teilweise (bis 2.107,00 €) kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen

Eine einmalige Eigenbeteiligung bis höchstens 125,00 € wird dann geschuldet, wenn Sie in den Genuss eines teilweise kostenlosen Rechtsbeistandes gelangen.

Pro Person zu Lasten wird ein Betrag von 334,73 € abgezogen.
 
Folgende Beweisunterlagen sind als Einkommensbelege zu hinterlegen:

  • Sie sind in einem Arbeitsverhältnis
    • Aktuelle Lohn-/Gehaltsbescheinigungen der drei letzten Monate
    • Beleg betreffend Auszahlung Mahlzeitschecks
    • Unterlage betreffend Urlaubsgeldes (Schreiben der Urlaubskasse) und 13ter Monat (wenn ausgezahlt wird)
  • Sie sind selbständig
    • Letzte Mehrwertsteuererklärung
    • Bescheinigung des Buchhalters, der eine vorläufige Bilanzerklärung des dem Antrag vorausgegangen Jahres oder des aktuellen Jahres erstellen muss
  • Sie verfügen über ein Ersatzeinkommen
    • Als Arbeitsloser
      Aktuelle Bescheinigung der Zahlstelle (CAPAC, FGTB, CSC, usw.) hinterlegen, die sowohl den Tagessatz und den ausbezahlten monatlichen Betrag festhält, der dem Antragsteller ausbezahlt wird, und dies der drei letzten Monate 
    • Als zurzeit arbeitsunfähig oder Invalide
      Aktuelle Bescheinigung der Krankenkasse hinterlegen, die sowohl den Tagessatz und den ausbezahlten monatlichen Betrag festhält, der dem Antragsteller ausbezahlt wird, und dies der drei letzten Monate 
  • Sie sind in Rente
    Aktuelle Bescheinigung der Rentenkassen (Pensionskasse), wobei jegliche ausgezahlte Rente zu belegen ist (siehe auch Arbeitsunfallrente – Rente einer ausländischen Kasse)

 
ACHTUNG: Ist zu hinterlegen der letzte Steuerbescheid, der dem Antrag vorausgeht für alle Kategorien (z. Bsp.: Antrag wird eingereicht im 02/2017, sodass der Steuerbescheid des Jahres 2017 – Einkünfte 2016 zu hinterlegen ist)!

Sollten Sie einen Unterhaltsbeitrag (für sich oder Ihr Kind/Ihre Kinder) erhalten oder unterhaltspflichtig sein, so ist das Urteil zu hinterlegen, welches den Unterhaltsbeitrag festlegt sowie die Kopie eines Kontoauszuges, der die Zahlung/den Erhalt des Unterhaltsbeitrages belegt. Sollte kein Unterhalt bezahlt werden (und das Verfahren keine Unterhaltsforderung betreffen), so müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung hinterlegen, wonach kein Unterhalt erhalten wird.

2.3. SIE GEHÖREN EINER ANDEREN KATEGORIE AN

Sie einer der folgenden Kategorien angehören, sind entsprechende Unterlagen zu hinterlegen: 

  • Sie kommen in den Genuss der Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfeempfänger
    Entscheidung des zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrums, sowie eine nicht älter als zwei Monate alte Bescheinigung mit der Angabe der ausgezahlten Eingliederungshilfe 
  • Empfänger von Summen, die als garantiertes Einkommen für betagte Personen gezahlt werden
    Die dem Antrag vorausgehende letzte jährliche Bescheinigung des Rentenamtes vorlegen, Beleg des erhaltenen Betrages
  • Empfänger von Behindertenbeihilfe – FÖD – GENERALDIREKTION BEHINDERTE PERSONEN
    Aktuelle Beschluss des FÖD SOZIALE SICHERHEIT (der Unterschied zwischen Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und Eingliederungsbeihilfe ist zu machen, denn der Betrag der Eingliederungsbeihilfe ist nicht zu berechnen) und Kopie der Kontoauszüge der letzten zwei Monate, der die monatliche Zahlung beweist
  • Garantierte Familienleistungen (nicht die Familienzulagen)
    Auf Vorlage von mindestens der Bescheinigung des LANDESAMTES DER KINDERZULAGEN 
  • Sozialmieter, die laut Berechnung des Öffentlichen Wohnungsbaus nur die Mindestmiete zahlen
    Auf Vorlage von mindestens der letzten Mietberechnung, der dem Antrag vorausgeht
  • Inhaftierte Person
    Aktuelle Inhaftierungsbescheinigung oder Dokument, das diesen Status bescheinigt
  • Ausländische Staatsangehörige für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis 
    Auf Vorlage der Anlage 26, Anlage 26bis, Anlage 13, bzw., aller weiterer Anlagen, woraus hervorgeht, dass ein Ausweisungsbefehl ausgesprochen wurde und gegen den Einspruch erhoben wird
  • Asylbewerber oder Flüchtlinge
    Asylantrag hinterlegen und Bescheinigung des FEDASIL, die den vorläufigen Aufenthalt bestimmt
  • Überschuldete Personen
    Haushaltszusammensetzung, Einkommensbelege (siehe Punkt 2.2.), provisorische Aufstellung der Schulden, Eidesstattliche Erklärung, wonach weiterführender juristischer Beistand zwecks Einleitung eines Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung beantragt wird
  • Schuldner im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung
    Siehe Unterlagen, siehe Punkt 2.2.
  • Antragsteller ohne Einkünfte
    Bescheinigung des ÖSZH, dass keine Sozialhilfe ausbezahlt wird, sowie eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, eventuell Bescheinigung, dass eine Unterstützung einer karitativen Einrichtung gewährt wird

 
ACHTUNG: Zusätzlich zu diesen Beweisunterlagen gilt es ein Antragsformular gewissenhaft auszufüllen, wonach der Antragsteller dieses mit dem Zusatz „genehmigt und gelesen“ – datiert – unterschreibt! 

Dieses Antragsformular ist präzise auszufüllen (auch Gegenstand des Antrages). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Angaben teilweise falsch waren/sind, wird dem Antragsteller den Genuss des weiterführenden juristischen Rechtsbeistand -gegebenenfalls- rückwirkend aberkannt.

4. KONTAKTDATEN

Thomas LENNERTZ

Adresse: 4700 Eupen, Auf'm Rain 29

Tel.: 087/22.00.25

Fax: 087/22.02.28

E-Mail: t.lennertz@avocat.be

5. SPRECHSTUNDEN

  • Justizpalast in 4700 Eupen, Rathausplatz 4: Jeden Mittwoch von 13:30 bis 14:30

ACHTUNG im Monat Juli finden keine Sprechstunden statt.

 

 

3. NEWS - JURISTISCHER LEITFADEN für die Opfer des Hochwassers

Das Hochwasser hat am 14. und 15. Juli 2021 auch Ostbelgien schwer getroffen. Hiernach finden die Opfer dieser Katastrophe einen ersten juristischen Leitfaden:

 

  1. Anträge auf Entschädigungen

An wen müssen Sie sich wenden, um Entschädigungen für den entstandenen Schaden zu beantragen?

  • wenn Sie versichert sind (z.B. als Eigentümer einer Immobilie oder als Mieter), greift im Falle dieser Naturkatastrophe Ihre Feuerversicherung. Kontaktieren Sie hierfür Ihren Versicherungsmakler;
  • wenn Sie nicht versichert sind und Sozialleistungen (Eingliederungseinkommen, usw.) beziehen, kontaktieren Sie das ÖSHZ, um einen Antrag beim Katastrophenfonds der Wallonischen Region (fonds des calamités) zu stellen.

 

  1. Antrag auf materielle Hilfe

Wenn Sie aufgrund des Schadens materielle Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte das zuständige ÖSHZ.

Für EUPEN, finden Sie die nötigen Informationen unter //www.oshz-eupen.be/ oder unter der Rufnummer 087/638 950.

Für die betroffene Ortschaft MEMBACH ist das ÖSHZ von Baelen zuständig: //www.baelen.be/commune/social/cpas/services-offerts.

Für die betroffene Ortschaft DOLHAIN ist das ÖSHZ von Limbourg zuständig: //www.ville-limbourg.be/page,CPAS-PCS-CPAS,73.html.

Für die betroffene Ortschaft SCHÖNBERG ist das ÖSHZ von St.Vith zuständig. Dieses ist zurzeit unter der Rufnummer 080/282 030 zu erreichen.

Für andere betroffene Ortschaften ist das ÖSHZ der jeweiligen Gemeinde zuständig.

 

  1. Schaden dokumentieren

Es ist in jedem Fall wichtig, den Schaden so gut wie möglich – anhand u.a. von Fotos – zu dokumentieren.

Beschreiben Sie bestmöglich den entstandenen Schaden, fügen Sie falls vorhanden Bilder von vor und nach dem Hochwasser sowie etwaige Ankaufsrechnungen und Belege bei und schätzen Sie den Wert des Objekts.

Beigefügte Excel-Tabelle können Sie als Hilfe nutzen: Schäden nach Hochwasser

 

  1. Was tun, wenn der Experte nicht erscheint?

Wenn der Experte nicht erscheint, dürfen Sie dennoch Ihre Immobilie räumen, da der Schaden so gering wie möglich gehalten werden muss. Hier ist es jedoch ebenfalls wichtig, den Schaden bestmöglich zu dokumentieren (s. Punkt 3).

 

  1. Mietrecht

Als Mieter sind Sie aufgrund der Tatsache, dass das Hochwasser als höhere Gewalt (force majeure) eingestuft werden kann, berechtigt, die Miete vorläufig einzustellen.

Sie müssen jedoch eine schriftliche Anfrage an Ihren Vermieter richten, bevor Sie die Miete kürzen.

Falls der Vermieter hiermit nicht einverstanden ist, müssen Sie sich an das Friedensgericht wenden, entweder durch einen Sühnetermin oder ein Gerichtsverfahren.

Um Konflikte zu vermeiden, raten wir Ihnen diesbezüglich, schnellstmöglich mit Ihrem Vermieter Kontakt aufzunehmen.

Gemäß Artikel 12 des Dekrets über den Wohnmietvertrag vom 15. März 2018 und Artikel 1722 Zivilgesetzbuch ist der Mietvertrag von Rechts wegen aufgelöst, wenn das Mietobjekt ganz zu Grunde geht. Wenn das Mietobjekt teilweise zu Grunde geht, kann der Mieter eine Reduzierung des Mietpreises oder selbst die Auflösung des Mietvertrags fordern. Dies geschieht über einen Antrag beim Friedensgericht.

Das Dekret über den Wohnmietvertrag können Sie unter folgendem Link abrufen.

 

  1. Urlaub aus zwingenden Gründen – begründete Abwesenheit vom Arbeitsplatz

- Schwerwiegende Schäden an den Gütern eines Arbeitnehmers, insbesondere im Falle einer Überschwemmung, können als sogenannter zwingender Grund im Sinne des Artikels 30bis des Arbeitsvertragsgesetzes vom 3. Juli 1978 angeführt werden.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber hierüber so schnell als möglich zu benachrichtigen.

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer so viele Tage frei nehmen kann, wie notwendig sind, um mit den Folgen der außergewöhnlichen Umstände fertig zu werden.

Zu berücksichtigen ist jedoch die laut Artikel 4 des K.E. vom 11.10.1991 festgesetzte Maximaldauer von 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den entsprechenden Sonderurlaub verweigern oder großzügigerweise genehmigen.

Bezahlt werden die entsprechenden Tage nicht, es sei denn ein spezifisches Kollektivabkommen im beruflichen Sektor des Arbeitnehmers sieht dies vor oder aber ein innerbetriebliches Abkommen.

- Hat der Arbeitsplatz unter Wasser gestanden und ist geraume Zeit unbenutzbar, so verhält es sich ähnlich wie unter den Corona-Maßnahmen: sollte eine Home Office Lösung nicht angeboten