Seine Aufgaben

 

Beraten

„Ein Anwalt ist jemand, den man vorher aufsuchen muss, um die Unannehmlichkeiten danach zu vermeiden“

In jeder Lebenssituation sind wir mit gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze,Verordnungen, Verträge...) konfrontiert, deren Bedeutung und Tragweite verstanden und erfasst werden müssen. Der Rechtsanwalt ist ein kompetenter Fachmann, der Sie umfassend und professionell beraten wird, damit Sie eine angepasste und juristisch einwandfreie Entscheidung treffen können. Denn auch im juristischen Bereich gilt: Vorbeugen ist besser als zu heilen !

 

Schlichten

„Der beste Prozess ist der, den man gar nicht erst geführt hat“

Angesichts seiner Erfahrung in Sachen Verhandlungen und Prozess ist der Rechtsanwalt die geeignete Person, um mit Ihnen auf eine konfliktfreie Lösung hinzuarbeiten.  Die strenge Einhaltung des Berufsgeheimnisses, seine Unabhängigkeit und die Verpflichtung zur Vertraulichkeit prädestinieren Ihren Anwalt  als Vermittler und Schlichter. Denn meistens ist eine gütliche Einigung eine bessere Lösung als Gerichtsverfahren.

 

Verteidigen – Vertretung vor Gericht

Der Beistand in Streitfällen ist die Haupttätigkeit Ihres Rechtsbeistandes. Wer hat schon die Objektivität, die Ruhe, die juristischen Kenntnisse und die Redegewandtheit, um sich alleine vor einem Gericht zu verteidigen? Deshalb berufen sich die Verfahrensparteien seit jeher auf einen Fürsprecher, den Rechtsanwalt.

Ihr Rechtsanwalt wurde ausgebildet, um  vor Gericht Ihre Interessen zu vertreten.

Er unterliegt der Schweigepflicht und strengen Berufsstandsregeln, deren Einhaltung durch die Anwaltskammer überwacht wird.

 

ALTERNATIVE WEGE DER BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

MEDIATION

Mediation ist der freiwillige und vertrauliche Ansatz zur Streitbeilegung, der von einem neutralen Dritten geleitet wird. 

Der Mediator ist dieser neutrale, unabhängige und unparteiische  Dritte. Er ergreift weder für den einen, noch für den anderen Partei. Ihm kommt weder die Aufgabe des Rechtsberater, noch des Richters oder Schiedsrichters zu. Er hat kein besonderes, persönliches, direktes oder indirektes Interesse an der Beilegung des Streits. 

Der Mediator ist eigens dafür ausgebildet worden und wird alles unternehmen, um den Dialog zwischen den Parteien wiederherzustellen, indem mit ihnen konstruktive Gespräche geführt werden. Er verfolgt das Ziel ihnen dabei zu helfen, für jede der Parteien eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, die in einem vertraulichen, transparenten Rahmen des gegenseitigen Respekts zustande kommt.

Den Parteien kommt dabei eine sehr aktive Rolle zu. Unter Anleitung des Mediators werden Sie dazu gebracht unter Einhaltung der öffentlichen Ordnung, selbst Wege und Möglichkeiten für eine Lösung festzulegen.

GÜTEVERHANDLUNG

Die Güteverhandlung ist eine freiwillige und vertrauliche Herangehensweise der Verhandlung, bei der wirksame Verhandlungs- und Kommunikationstechniken verwendet werden, die den Parteien dazu verhelfen, unter Einhaltung des Gesetzes, eine für jede der Parteien annehmbare und nachhaltige Einigung zu erzielen.

Die Güteverhandlung ist entwickelt worden, um die Erwartungen der Rechtsuchenden zu erfüllen, die bei der Suche nach einer gütlichen Einigung, die ihren Bedürfnissen und denen ihrer Kinder Rechnung trägt, von einem Fachmann unterstützt werden.

Die Güteverhandlung wird von den Rechtsanwälten der jeweiligen Parteien und 4 Personen sind daran beteiligt (die beiden Parteien und ihr jeweiliger Rechtsanwalt). Während des gesamten Verfahrens begleiten und unterstützen die Rechtsanwälte die Parteien bei ihrem gemeinsamen Ziel zu einer Einigung zu gelangen. 

Die in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte werden eigens für diese Verhandlung ausgebildet und verpflichten sich dazu mit einer unterschiedlichen Einstellung und unterschiedlichen Verhandlungsmethoden gemäß zu verhandeln. Somit wird Personen und der Beziehungspflege ein bedeutender Platz eingeräumt im Hinblick darauf Lösungswege zu erarbeiten, welche die Parteien gegenseitig zufriedenstellen. Die Güteverhandlung setzt den gemeinsamen Willen voraus mit einer anderen Einstellung loyal, in Treu und Glauben sowie transparent, außerhalb jeglichen Streitverfahrens, das während der Güteverhandlung ausgeschlossen wird, zu verhandeln.

Die in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte arbeiten zusammen im Dienste der Parteien und stimmen für den Fall, dass die Güteverhandlung scheitert, einer Rückzugsverpflichtung zu, wobei sich ein anderer Rechtsanwalt mit einer möglichen Streitphase befasst. Diese Rückzugsverpflichtung der in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte im Fall des Scheiterns der Verhandlung ist der Grundpfeiler der Güteverhandlung und ermöglicht es ein echtes Vertrauensklima sowie einen für die Parteien abgesicherten Verhandlungsrahmen zu schaffen. 

VERHANDLUNG

Die Verhandlung hat zum Ziel Streitigkeiten auf gütlichem Weg beizulegen, indem durch Gespräche und Kompromisse eine gemeinsame Basis gesucht wird. 
Diese Verhandlung kann direkt über die Streitparteien oder ihren jeweiligen Rechtsanwalt zustande kommen.
Sie kann aber auch mit einer dritten Person zustande kommen, die von den Parteien ausgesucht wird.
Für die Verhandlung gibt es, im Gegensatz zur Mediation und zur Güteverhandlung, keine besonderen Regeln oder Rahmen. Sie setzt auch für die Personen, die sie praktizieren, keine besondere Ausbildung voraus.
Auf die Verhandlung kann jederzeit zurückgegriffen werden, d. h. vor, während oder nach dem Gerichtsverfahren, und sie kann sich auf den gesamten Rechtsstreit bzw. einen Teil des Rechtsstreits der Streitparteien beziehen.

SCHLICHTUNG 

Um Rechtsstreitigkeiten ganz oder teilweise zu lösen, kann auf die Schlichtung durch einen Dritten, der sich auf einen besonderen Fachbereich spezialisiert hat, zurückgegriffen werden. 
Die Schlichtung impliziert die Beteiligung eines unabhängigen Dritten (bzw. mehrerer unabhängiger Drittpersonen), der (die) den Parteien dazu verhilft (verhelfen) eine gemeinsame Basis zu finden. Der Schlichter hat eine aktive Rolle inne, denn er nimmt die Meinungen der Parteien zur Kenntnis und teilt seine Meinung mit. Die Parteien erwarten von ihm, dass er aus eigenem Antrieb Wahlmöglichkeiten und Lösungsvorschläge unterbreitet.
Die Parteien müssen die Art der Intervention des bzw. der Schlichter(s) festlegen, insbesondere, ob die Aufgabe vertraulich ist, und ob sie sich auf gewisse Punkte oder auf alle Punkte des Rechtsstreits  bezieht.
In gewissen Fällen und unter bestimmten Bedingungen kann die Schlichtung auch von einem Richter vorgenommen werden (insbesondere innerhalb des Familiengerichts durch die Kammer der gütlichen Einigung).

SCHIEDSVERFAHREN

Beim Schiedsverfahren wird ein Streit nicht von den Gerichtshöfen des Richterstands entschieden, sondern von einem oder mehreren Schiedsrichtern, die die Parteien auswählen und von diesen bezahlt werden.
Das Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch, nachdem es die Parteien angehört und die übermittelten Akten und Unterlagen geprüft hat. 
Der erlassene Schiedsspruch wird den Parteien auferlegt und kann, falls notwendig, ebenso wie ein Urteil, vollstreckt werden.
Der oder die bezeichneten Schiedsrichter entscheiden den Rechtsstreit auf verbindliche Art und Weise. Das Schiedsverfahren kommt daher nur in ausdrücklichem Einvernehmen aller betreffenden Parteien zustande. 
Allgemein suchen die Parteien bei dem Schiedsverfahren die Fachkompetenz der Schiedsrichter in einem besonderen oder eher technischen Fachbereich.
Nicht alle Themenbereiche dürfen im Schiedsverfahren behandelt werden. 
 

WIEVIEL KOSTET EIN RECHTSANWALT?

Ein Rechtsanwalt ist ein freiberuflicher Jurist, dessen Honorar mit seinem Klienten frei vereinbart wird. Oftmals ist es schwierig im Voraus festzulegen wieviel eine Rechtssache kosten wird. Deshalb bietet AVOCATS.BE Ihnen diese Broschüre an. Ihnen können mehrere Arten der Vergütung vorgeschlagen werden.

Auf Kosten und Honorare der Rechtsanwälte wird eine Mehrwertsteuer von 21 % berechnet, gewisse Kosten (zum Beispiel die Eintragungsgebühr, Kopien von Strafakten oder Versandgebühren von Urteilen) sind davon ausgenommen.

DER PAUSCHLABETRAG (FIX ODER RELATIV)

Ihr Rechtsanwalt nennt Ihnen den Betrag seiner Honorare, sobald die Akte angelegt ist. Dieser Pauschalbetrag deckt ggf. auch die Kosten, wenn Ihr Rechtsanwalt dies ausdrücklich vereinbart hat.

Wenn ein fixer Pauschalbetrag vereinbart worden ist, ist Ihr Rechtsanwalt dazu verpflichtet die vereinbarte Arbeit zum festgesetzten Preis auszuführen. Sich wechselseitig bedingend sind Sie dazu verpflichtet den vereinbarten Betrag zu zahlen, wenn die vereinbarte Leistung erbracht worden ist, bzw. im Voraus zu zahlen, je nachdem, was Sie mit Ihrem Rechtanwalt vereinbart haben und dies unabhängig von der Arbeitsmenge, die der Anwalt erledigt hat.

Wenn die Aufgabe Ihres Rechtsanwalts im Laufe des Verfahrens, für das ein fixer Pauschalbetrag vereinbart gewesen ist, beendet wird, ist ein Teil des vereinbarten Betrags fällig. Ihr Rechtsanwalt wird den Teil des fälligen Pauschalbetrags festlegen. 

Wenn die Akte komplex ist, d. h. Ihr Rechtsanwalt nicht über alle Informationen bzw. Elemente verfügt, die es ihm ermöglichen die zu leistende Arbeitsmenge im Voraus zu bemessen, kann er Ihnen einen relativen Pauschalbetrag vorschlagen. Bei dieser Regelung verpflichtet sich Ihr Rechtsanwalt nicht zu einem fixen Honorarbetrag für Ihre gesamte Akte, sondern nur für einen Teil dieser Akte, d. h. für die ersten Etappen bis zu dem Stadium, wo die Ungewissheiten der Akte es Ihrem Rechtsanwalt nicht mehr gestatten, die auszuführende Arbeit zu bemessen.   

ERGEBNIS-HONORAR

Ihr Rechtsanwalt kann mit Ihnen vereinbaren, dass er am Ende des Verfahrens neben den fälligen Honoraren, ein Ergebnis-Honorar (manchmal als „success fee“ bezeichnet) erhält.

Dieses Ergebnis-Honorar kann sich zusammensetzen aus einem Prozentsatz des zurückerlangten Betrags, aus der progressiven Prozentzahl des zurückerlangten Betrags oder aus dem erhöhten Pauschalbetrag bzw. des vereinbarten Stundensatzes.

Es sei darauf hingewiesen, dass es Ihrem Rechtsanwalt nicht gestattet ist lediglich auf der Grundlage eines Ergebnis-Honorars in Rechnung zu stellen und insbesondere vorzusehen, dass er nicht bezahlt wird, wenn er das Verfahren verliert und davon ausgehend nur auf der Grundlage eines Prozentsatzes des zurückerlangten Betrags oder eines Pauschalbetrags entlohnt wird, wenn er das Verfahren gewinnt.

Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen für das Honorar ebenfalls eine Berechnungsmethode vorschlagen, die auf mehreren Regelungen beruht.

STUNDENSATZ

Für gewisse Verfahren ist es unmöglich die erforderliche Arbeitsmenge im Voraus festzulegen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Verhandlungen oder einen Prozess handeln, deren (dessen) Umfang im Voraus nicht genau zu bestimmen ist.

Die Regelung des Steuersatzes besteht für den Rechtsanwalt darin, seine Leistungen pro Stunde in Rechnung zu stellen, d.h.  auf der Grundlage eines Preises, der je Arbeitsstunde berechnet wird.

MULTIPLIKATIONSKOEFFIZIENTEN 

Es kann vorkommen, dass Ihr Rechtsanwalt für Ihre Akte sehr dringende Leistungen (Arbeit zu später Stunde, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit während Feiertagen, usw.) erbringen muss. Ihr Rechtsanwalt kann in diesem Fall vorsehen, dass die vereinbarten Beträge mit einer Verhältniszahl multipliziert werden bzw. der Stundensatz erhöht wird.

ANZAHLUNGEN

Die Vorschriften der Berufsethik Ihres Rechtsanwalts empfehlen ihm Anzahlungen zu verlangen, sobald er die Akte anlegt, oder zumindest im Lauf des Verfahrens, wenn dieses sich in die Länge zieht. Anzahlungen haben insbesondere den Zweck Sie im Laufe des Verfahrens über die bereits erbrachte Arbeit zu informieren und somit zu bemessen, inwiefern sich die Kosten Ihrer Akte entwickeln.

KOSTEN UND AUFWENDUNGEN

Neben den Honoraren kann Ihr Rechtsanwalt von Ihnen fordern seine Kosten zu bezahlen, wenn dies bei dem Anlegen der Akte mitgeteilt worden ist, auch die Berechnungsmethode dieser Kosten wird festgelegt. Die Berechnungsmethoden sind sehr unterschiedlich. Es handelt sich dabei entweder um einen Prozentsatz der Honorare oder um die Kosten je Ausgabeneinheit, hier ist die Rede von Schreibkosten pro Seite, Versandkosten für E-Mail-Nachrichten, Versandkosten oder Kosten für den Eingang von Faxschreiben, usw. 

Die von Ihrem Rechtsanwalt geforderten Kosten sind nicht zu verwechseln mit Aufwendungen, d.h. die Kosten, die Ihrem Rechtsanwalt in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung entstanden sind, so z. B. Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten, Notarkosten, Eintragungskosten, Gerichtskanzlei-gebühren, usw. Es ist üblich, dass der Rechtsanwalt Sie um eine Anzahlung bittet, um die Ausgaben zu tätigen, bevor diese Kosten ihm entstehen oder aber dass er Ihnen vorschreibt sie direkt bei der betreffenden Person zu begleichen. 

RECHTSHILFE

Wenn Ihre Mittel begrenzt sind, haben Sie die Wahl sich an ein Büro für Rechtsberatung zu wenden. Dort beraten Rechtsanwälte Sie einfach und kostenlos.

Wenn Ihre Anfrage über eine Stellungnahme, Empfehlung oder Beratung hinausgeht, die ein Rechtsanwalt unmittelbar erteilen kann, wenden Sie sich an das Büro für Rechtshilfe, wo ein Rechtsanwalt bezeichnet wird, nachdem das Büro für Rechtshilfe geprüft hat, ob Sie ein Anrecht auf Rechtshilfe haben, die völlig oder teilweise kostenlos ist.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Haben Sie vielleicht eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Für welche Risiken wird Versicherungsschutz gewährt? Wie hoch ist der Betrag für Honorare, Kosten und Aufwendungen, die gegebenenfalls von Ihrer Versicherungsgesellschaft gedeckt sind? Kann Ihr Rechtsanwalt Honorare von Ihnen fordern, die über den Versicherungsschutz hinausgehen, den Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen gewährt? Sie sollten das Thema mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen und ihm Ihren Versicherungsvertrag zeigen. Er wird Ihre Fragen beantworten können.