1. MEDIATION

Mediation ist der freiwillige und vertrauliche Ansatz zur Streitbeilegung, der von einem neutralen Dritten geleitet wird. 

Der Mediator ist dieser neutrale, unabhängige und unparteiische  Dritte. Er ergreift weder für den einen, noch für den anderen Partei. Ihm kommt weder die Aufgabe des Rechtsberater, noch des Richters oder Schiedsrichters zu. Er hat kein besonderes, persönliches, direktes oder indirektes Interesse an der Beilegung des Streits. 

Der Mediator ist eigens dafür ausgebildet worden und wird alles unternehmen, um den Dialog zwischen den Parteien wiederherzustellen, indem mit ihnen konstruktive Gespräche geführt werden. Er verfolgt das Ziel ihnen dabei zu helfen, für jede der Parteien eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, die in einem vertraulichen, transparenten Rahmen des gegenseitigen Respekts zustande kommt.

Den Parteien kommt dabei eine sehr aktive Rolle zu. Unter Anleitung des Mediators werden Sie dazu gebracht unter Einhaltung der öffentlichen Ordnung, selbst Wege und Möglichkeiten für eine Lösung festzulegen.

2. GÜTEVERHANDLUNG

Die Güteverhandlung ist eine freiwillige und vertrauliche Herangehensweise der Verhandlung, bei der wirksame Verhandlungs- und Kommunikationstechniken verwendet werden, die den Parteien dazu verhelfen, unter Einhaltung des Gesetzes, eine für jede der Parteien annehmbare und nachhaltige Einigung zu erzielen.

Die Güteverhandlung ist entwickelt worden, um die Erwartungen der Rechtsuchenden zu erfüllen, die bei der Suche nach einer gütlichen Einigung, die ihren Bedürfnissen und denen ihrer Kinder Rechnung trägt, von einem Fachmann unterstützt werden.

Die Güteverhandlung wird von den Rechtsanwälten der jeweiligen Parteien und 4 Personen sind daran beteiligt (die beiden Parteien und ihr jeweiliger Rechtsanwalt). Während des gesamten Verfahrens begleiten und unterstützen die Rechtsanwälte die Parteien bei ihrem gemeinsamen Ziel zu einer Einigung zu gelangen. 

Die in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte werden eigens für diese Verhandlung ausgebildet und verpflichten sich dazu mit einer unterschiedlichen Einstellung und unterschiedlichen Verhandlungsmethoden gemäß zu verhandeln. Somit wird Personen und der Beziehungspflege ein bedeutender Platz eingeräumt im Hinblick darauf Lösungswege zu erarbeiten, welche die Parteien gegenseitig zufriedenstellen. Die Güteverhandlung setzt den gemeinsamen Willen voraus mit einer anderen Einstellung loyal, in Treu und Glauben sowie transparent, außerhalb jeglichen Streitverfahrens, das während der Güteverhandlung ausgeschlossen wird, zu verhandeln.

Die in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte arbeiten zusammen im Dienste der Parteien und stimmen für den Fall, dass die Güteverhandlung scheitert, einer Rückzugsverpflichtung zu, wobei sich ein anderer Rechtsanwalt mit einer möglichen Streitphase befasst. Diese Rückzugsverpflichtung der in der Güteverhandlung einbezogenen Rechtsanwälte im Fall des Scheiterns der Verhandlung ist der Grundpfeiler der Güteverhandlung und ermöglicht es ein echtes Vertrauensklima sowie einen für die Parteien abgesicherten Verhandlungsrahmen zu schaffen. 

3. VERHANDLUNG

Die Verhandlung hat zum Ziel Streitigkeiten auf gütlichem Weg beizulegen, indem durch Gespräche und Kompromisse eine gemeinsame Basis gesucht wird.

Diese Verhandlung kann direkt über die Streitparteien oder ihren jeweiligen Rechtsanwalt zustande kommen.

Sie kann aber auch mit einer dritten Person zustande kommen, die von den Parteien ausgesucht wird.

Für die Verhandlung gibt es, im Gegensatz zur Mediation und zur Güteverhandlung, keine besonderen Regeln oder Rahmen. Sie setzt auch für die Personen, die sie praktizieren, keine besondere Ausbildung voraus.

Auf die Verhandlung kann jederzeit zurückgegriffen werden, d. h. vor, während oder nach dem Gerichtsverfahren, und sie kann sich auf den gesamten Rechtsstreit bzw. einen Teil des Rechtsstreits der Streitparteien beziehen.

4. SCHLICHTUNG 

Um Rechtsstreitigkeiten ganz oder teilweise zu lösen, kann auf die Schlichtung durch einen Dritten, der sich auf einen besonderen Fachbereich spezialisiert hat, zurückgegriffen werden. 

Die Schlichtung impliziert die Beteiligung eines unabhängigen Dritten (bzw. mehrerer unabhängiger Drittpersonen), der (die) den Parteien dazu verhilft (verhelfen) eine gemeinsame Basis zu finden. Der Schlichter hat eine aktive Rolle inne, denn er nimmt die Meinungen der Parteien zur Kenntnis und teilt seine Meinung mit. Die Parteien erwarten von ihm, dass er aus eigenem Antrieb Wahlmöglichkeiten und Lösungsvorschläge unterbreitet.

Die Parteien müssen die Art der Intervention des bzw. der Schlichter(s) festlegen, insbesondere, ob die Aufgabe vertraulich ist, und ob sie sich auf gewisse Punkte oder auf alle Punkte des Rechtsstreits  bezieht.

In gewissen Fällen und unter bestimmten Bedingungen kann die Schlichtung auch von einem Richter vorgenommen werden (insbesondere innerhalb des Familiengerichts durch die Kammer der gütlichen Einigung).

5. SCHIEDSVERFAHREN

Beim Schiedsverfahren wird ein Streit nicht von den Gerichtshöfen des Richterstands entschieden, sondern von einem oder mehreren Schiedsrichtern, die die Parteien auswählen und von diesen bezahlt werden.

Das Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch, nachdem es die Parteien angehört und die übermittelten Akten und Unterlagen geprüft hat. 

Der erlassene Schiedsspruch wird den Parteien auferlegt und kann, falls notwendig, ebenso wie ein Urteil, vollstreckt werden.

Der oder die bezeichneten Schiedsrichter entscheiden den Rechtsstreit auf verbindliche Art und Weise. Das Schiedsverfahren kommt daher nur in ausdrücklichem Einvernehmen aller betreffenden Parteien zustande. 

Allgemein suchen die Parteien bei dem Schiedsverfahren die Fachkompetenz der Schiedsrichter in einem besonderen oder eher technischen Fachbereich.

Nicht alle Themenbereiche dürfen im Schiedsverfahren behandelt werden.